nicht als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auftreten dürfe. In Art. 127 Abs. 4 StPO wird festgehalten, dass die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen können, wobei Beschränkungen des Anwaltsrechts vorbehalten bleiben. -9-