3.3.2. Zunächst ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass es sich bei der mit Verfügung der KESB Q._____ (act. 339 ff.) vom 31. August 2022 für die Beschwerdeführerin ernannten Vertretungsbeiständin, Rechtsanwältin Sara Monigatti, um eine fachlich kompetente Vertretung handelt, welche die Rechte der Beschwerdeführerin (jedenfalls solange diese die Mündigkeit noch nicht erreicht hat) im Strafverfahren ausreichend wahren kann, wobei sie in rechtlicher Hinsicht seit Ernennung zur Vertretungsbeiständin am 31. August 2022 auch zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt ist.