Wohnort im Ausland, mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse, gesundheitliche und geistig-psy- chische Verfassung des Betroffenen können zur Annahme der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung führen. Dasselbe gilt bei Vorliegen besonderer fallbezogener Umstände, wie z.B. eine überdurchschnittliche Komplexität des festzustellenden Sachverhalts oder der sich stellenden pro- zess- oder materiellrechtlichen Fragen; ferner wenn Schadensposten geltend gemacht werden, welche schwierig zu ermitteln und zu beziffern sind, wie der künftige Schaden, der Versorgerschaden oder der Haushaltsschaden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 136 StPO).