29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsprozess der geschädigten Person i.d.R. zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann. Wohnort im Ausland, mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse, gesundheitliche und geistig-psy- chische Verfassung des Betroffenen können zur Annahme der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung führen.