Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer von Sexualdelikten geworden zu sein. Sie konstituierte sich als Privatklägerin und stellt in Aussicht, Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen noch bis zum Abschluss des Verfahrens geltend zu machen. Das Strafverfahren wurde mit Anklageschrift vom 8. Juni 2023 am Bezirksgericht Aarau anhängig gemacht. Die Zivilforderungen erscheinen vor diesem Hintergrund nicht aussichtslos. 3.2.3. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin für allfällige Vorschuss- und Sicherheitsleistungen bzw. für die Kosten des Strafverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO) zu gewähren.