Dagegen gilt das Begehren als nicht aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend im vorliegenden Kontext ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen würde. Die Prozesschancen sind ex ante zu beurteilen.