3.2. 3.2.1. Unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO setzt Bedürftigkeit voraus (Abs. 1 lit. a). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. -7- Aufgrund der Akten (vgl. Berechnung der Sozialen Dienste V._____ vom 12. September 2023 [vorinstanzliche Akten]) ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin genügend nachgewiesen.