136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von Verfahrenskosten und, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist, die Bestellung eines Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 lit. a bis c StPO).