29 Abs. 1 BV ausgegangen werden. Einerseits weise die Vorinstanz die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren durch die Vertretungsbeiständin ausdrücklich ab und erachte andererseits aber die Bestellung von Rechtsanwältin Christina Kotrba als nicht notwendig, weil mit Einsetzung der Beiständin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtskundige Vertretung gewährleistet sei. Die Vorgehensweise der Vorinstanz sei offensichtlich treuwidrig, klar -6-