In der Verfügung vom 25. Juli 2023 habe die Vorinstanz nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beiständin "nicht als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auftreten und auch keine Anträge für sie stellen dürfe". Zentrales Element der Rechtsvertretung sei jedoch gerade die Vertretung, mithin die Wahrung der Interessen und das rechtsgeschäftliche Handeln namens und im Auftrag bzw. für die vertretene Person. Aufgrund der Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2023 und 25. Juli 2023 könne nicht mehr von einer fachlich kompetenten Vertretung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV ausgegangen werden.