Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, das Verfahren selbstständig zu führen. Die Vorinstanz verkenne, dass sie noch mit Verfügung vom 4. Juli 2023 das Gesuch der Beiständin, sie als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu führen und als Vertreterin im Rubrum aufzunehmen, abgewiesen habe. In der Verfügung vom 25. Juli 2023 habe die Vorinstanz nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beiständin "nicht als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auftreten und auch keine Anträge für sie stellen dürfe".