Die Vorinstanz äussere sich nicht zu den Voraussetzungen gemäss Art. 49 OR [Anspruch auf Genugtuung bei Persönlichkeitsverletzung], verneine die Nicht-Aussichtslosigkeit aber auch nicht. Die Beschwerdeführerin sei mittellos, minderjährig und habe ihre obligatorische Schulpflicht soeben nachträglich abgeschlossen. Überdies sei sie das Opfer in einem Gerichtsverfahren betreffend die sexuelle Integrität. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, das Verfahren selbstständig zu führen.