127 Abs. 4 StPO nicht als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auftreten. Dies habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2023 nochmals bestätigt, indem sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Beiständin nicht als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auftreten und demnach auch keine Anträge für sie stellen dürfe. Diese müssten durch die Beschwerdeführerin selber oder durch eine in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Person gestellt werden. Aufgrund dessen sei Rechtsanwältin Christina Kotrba mandatiert worden. Die Vorinstanz äussere sich nicht zu den Voraussetzungen gemäss Art.