Dieser Antrag sei mit vorinstanzlicher Verfügung vom 4. Juli 2023 abgewiesen worden. Zur Begründung habe die Vorinstanz diesbezüglich ausgeführt, dass die Beiständin nicht im Anwaltsregister eingetragen sei und die Beistandschaft in ihrer Funktion als Angestellte des Amtes für Jugend und Berufsberatung führe. Sie gelte damit als berufsmässige Vertretung und Beiständin der Beschwerdeführerin und dürfe aufgrund des Vorbehalts in Art. 127 Abs. 4 StPO nicht als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auftreten.