2.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die KESB Q._____ mit Verfügung vom 31. August 2022 eine Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin errichtet und Rechtsanwältin Sara Monigatti zur Beistandsperson ernannt habe. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 habe die Beiständin die Vorinstanz darum ersucht, sie als Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rubrum aufzunehmen. Dieser Antrag sei mit vorinstanzlicher Verfügung vom 4. Juli 2023 abgewiesen worden.