2. 2.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung aus, dass der Beschwerdeführerin seit dem 31. August 2022 mit Einsetzung von Rechtsanwältin Sara Monigatti als Beiständin eine fachlich kompetente Vertretung zur Seite stehe, wodurch ihre Rechte im Strafverfahren vollumfänglich gewahrt würden. Der Anspruch auf eine rechtskundige Vertretung i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV sei damit gewährleistet. Die Beiständin habe im Rahmen des Substitutionsrechts zudem eine Rechtsanwältin eingesetzt.