1.2. 1.2.1. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist, nachdem für sie eine Beistandschaft errichtet wurde und dadurch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine rechtskundige Vertretung i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 StPO möglicherweise bereits gewährleistet ist (vgl. E. 1.2.2.).