2.3. Am 4. September 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, unterdessen vertreten durch Rechtsanwältin Christina Kotrba, unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwältin Christina Kotrba als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 2.4. Mit Verfügung vom 15. September 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 20. September 2023 zugestellte Verfügung vom 15. September 2023 Beschwerde und beantragte: