die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. 5.2. Dem Beschuldigten sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine nennenswerten Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. - 11 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.