So schrieb sie auf seine Nachricht lediglich zurück, dass es nichts mit ihr zu tun habe, wenn er sich umbringe, sondern einzig und alleine an seinem unglücklichen Leben liege, was grundsätzlich nicht den Eindruck einer Person zu erwecken vermag, welcher gerade ein ernstlicher Nachteil in Aussicht gestellt wurde. Im Ergebnis macht es damit nicht den Anschein, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die Beschwerdeführerin durch eine Suiziddrohung zu einem bestimmten Verhalten zu drängen wie auch keine Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Nachrichten des Beschuldigten eingeschüchtert wurde oder sich dadurch beeindrucken liess. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass