Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Äusserungen durch die Beschwerdeführerin subjektiv gesehen als Suiziddrohung verstanden worden sind, wobei nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin seine Aussagen am 18. Mai 2022 überhaupt ernstnahm oder Anzeichen zeigte, aufgrund seiner Äusserungen zu einem bestimmten Verhalten gedrängt worden zu sein. So schrieb sie auf seine Nachricht lediglich zurück, dass es nichts mit ihr zu tun habe, wenn er sich umbringe, sondern einzig und alleine an seinem unglücklichen Leben liege, was grundsätzlich nicht den Eindruck einer Person zu erwecken vermag, welcher gerade ein ernstlicher Nachteil in Aussicht gestellt wurde.