Von Bedeutung ist, wie die Äusserungen in jenem Zeitpunkt zu verstehen waren. Damit ist – wie auch die Staatsanwaltschaft Baden mit ihrer Beschwerdeantwort ausführt – nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin ernstlichen Nachteile androhte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Äusserungen durch die Beschwerdeführerin subjektiv gesehen als Suiziddrohung verstanden worden sind, wobei nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin seine Aussagen am 18. Mai 2022 überhaupt ernstnahm oder Anzeichen zeigte, aufgrund seiner Äusserungen zu einem bestimmten Verhalten gedrängt worden zu sein.