Zwar ist zutreffend, dass eine Suizidandrohung unter Umständen ein taugliches Nötigungsmittel darstellen kann (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 33 zu Art. 181 StGB). Vorliegend ist jedoch aus den eingereichten WhatsApp- Nachrichten aus objektiver Sicht weder erkennbar, dass der Beschuldigte effektiv mit seinem Suizid drohte, noch, dass er die Beschwerdeführerin aufgrund der (angeblichen) Suiziddrohung zu einem Tun oder Unterlassen nötigen wollte.