18. November 2022 hin derzeit noch hängig, Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin am 20. März 2023]) einige Zeit danach mutmasslich auch die Affäre offenbart. Andererseits kommt vorliegend auch die Annahme einer versuchten Tatbegehung nicht in Betracht. Weder ist eine Nötigungshandlung noch auf subjektiver Ebene ein Vorsatz ersichtlich. Zwar ist zutreffend, dass eine Suizidandrohung unter Umständen ein taugliches Nötigungsmittel darstellen kann (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 33 zu Art. 181 StGB).