Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Nötigung entfällt, wenn der eine die Androhung des anderen für einen schlechten Witz oder einen Bluff hält. Es genügt auch nicht, wenn der eine es für möglich hält oder tatsächlich glaubt, dass der andere seine Androhung wahr macht. Vielmehr muss dem Opfer der angedrohte Nachteil von solcher Schwere erscheinen, dass es seinen entgegenstehenden Willen demjenigen der Täterschaft beugt. Wirkt also die Drohung auf das Opfer nicht motivierend i. S. der Täterschaft, so fehlt es an der Androhung ernstlicher Nachteile im Rechtssinne, es sei denn, es liege ein untauglicher Versuch vor (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.