Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i. S. v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt. Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen, deren Intensität ist von Fall zu Fall und i. d. R. nach objektiven Kriterien zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 181 StGB).