Am selben Tag habe er ihr auch geschrieben, dass er nie gewollt habe, dass es so ende und eskaliere, er aber keine Kraft mehr habe und es wohl das sei, was er verdiene. Der Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin keine ernstlichen Nachteile angedroht, sondern objektiv gesehen nur vage Aussagen gemacht, welche durch die subjektive Auffassung der Beschwerdeführerin als Suiziddrohung verstanden worden seien. Auch ergebe sich nicht klar, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin explizit dazu habe bewegen wollen, auf rechtliche Schritte gegen seine Ehefrau zu verzichten.