Weder gehe eine klare Suizidandrohung hervor noch sei klar, zu welchem Tun oder Unterlassen der Beschuldigte die Beschwerdeführerin hätte bewegen wollen. Nachgewiesen werden könne dem Beschuldigten vorliegend einzig, der Beschwerdeführerin geschrieben zu haben, zu wissen, was er zu tun habe, wenn alles zu Grunde gehe. Am selben Tag habe er ihr auch geschrieben, dass er nie gewollt habe, dass es so ende und eskaliere, er aber keine Kraft mehr habe und es wohl das sei, was er verdiene.