3.3. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Baden entgegen, dass der Tatbestand der Nötigung vorliegend eindeutig nicht erfüllt sei und auf die Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden könne. Es lasse sich nicht sagen, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin mit der Suiziddrohung habe davon abhalten wollen, gegen seine Ehefrau vorzugehen. Die durch die Beschwerdeführerin gemachten Anschuldigungen fänden keine ausreichende Grundlage in den von ihr ins Recht gelegten Chatverläufen und E-Mails. Weder gehe eine klare Suizidandrohung hervor noch sei klar, zu welchem Tun oder Unterlassen der Beschuldigte die Beschwerdeführerin hätte bewegen wollen.