Wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht habe durch die Nachrichten beeindrucken lassen, bestehe immer noch der Verdacht hinsichtlich einer versuchten Nötigung. Eine Suizidandrohung sei zudem auch geeignet, die Willensbildung und -betätigung zu beeinflussen. Nötigung falle nicht ausser Betracht, wenn sich ein besonders robustes Opfer nicht habe beeindrucken lassen. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sei bundesrechtswidrig.