Eskalation bestünde im Umstand der Einleitung rechtlicher Schritte gegen C._____. Damit stehe fest, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin mit seiner Drohung habe davon abhalten wollen, gegen seine Ehefrau vorzugehen. Die Mutmassungen der Staatsanwaltschaft Baden, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass er Suizid begehen könnte, und seine Ankündigung sie nicht von der Einleitung rechtlicher Schritte abgehalten habe, seien unzutreffend. Wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht habe durch die Nachrichten beeindrucken lassen, bestehe immer noch der Verdacht hinsichtlich einer versuchten Nötigung.