3.2. Mit Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie am 10. Dezember 2022 Strafanzeige wegen Nötigung eingereicht habe. Die Staatsanwaltschaft Baden habe − soweit bekannt − keine Untersuchungshandlungen durchgeführt, namentlich seien weder die Beschwerdeführerin noch der Beschuldigte befragt worden. Die Strafanzeige sei liegen geblieben, bis schliesslich die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt worden sei. Der Kurzsachverhalt in der Nichtanhandnahmeverfügung begründe jedoch bereits einen Tatverdacht.