Zudem habe sie sich auch nicht davon abhalten lassen, rechtliche Schritte gegen C._____ einzuleiten, habe sie doch den Beschuldigten und seine Ehefrau am 22. Juni 2022 durch ihren Anwalt wegen übler Nachrede und Verleumdung abmahnen lassen. Da die Beschwerdeführerin die Nachrichten zweifellos als Bluff aufgefasst habe, fehle es an der Androhung ernstlicher Nachteile im Rechtssinne, so dass der Tatbestand der Nötigung eindeutig nicht erfüllt sei. Das Verfahren werde somit gemäss Art. 310 lit. a StPO nicht an die Hand genommen.