Die Nichtanhandnahme der Strafsache begründet die Staatsanwaltschaft Baden damit, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt tatsächlich davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte Suizid begehe, wenn sie rechtlich gegen C._____ vorgehe. So habe die Beschwerdeführerin ihm auf seine WhatsApp-Nachrichten sinngemäss geantwortet, dass ein allfälliger Suizid nichts mit ihr zu tun habe und einzig und alleine mit seinem unglücklichen Leben zusammenhängen würde. Zudem habe sie sich auch nicht davon abhalten lassen, rechtliche Schritte gegen C.___