3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt in der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2023 aus, dass die Beschwerdeführerin mit Strafanzeige geltend gemacht habe, dass sie am 18. Mai 2022 durch den Beschuldigten durch das Androhen von Suizid dazu genötigt worden sei, auf die Einleitung rechtlicher Schritte gegen seine Ehefrau C._____ zu verzichten. Die Nichtanhandnahme der Strafsache begründet die Staatsanwaltschaft Baden damit, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt tatsächlich davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte Suizid begehe, wenn sie rechtlich gegen C._____ vorgehe.