1.3.2. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich mit Strafanzeige vom 10. Dezember 2022 als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin). Zu einer solchen Konstituierung war sie gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da eine Nötigung zu ihrem Nachteil infrage steht und sie folglich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. 1.4. Auf die − hinsichtlich des Tatbestandes der (versuchten) Nötigung − fristund formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.