1.2. Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin zwar die gesamthafte Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2023, äussert sich mit Beschwerde jedoch nur zum Tatbestand der Nötigung. Folglich ist sinngemäss davon auszugehen, dass die Nichtanhandnahme der Strafsache wegen Verleumdung und übler Nachrede nicht angefochten wird. Hierauf wäre mangels hinreichender Begründung denn auch nicht einzutreten. -4-