3.4. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 6. November 2023 − unter Verweis auf die Erwägungen der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. September 2023 − auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. 3.5. Mit Eingabe vom 17. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.