Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.288 (STA.2023.1462) Art. 42 Entscheid vom 8. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Groth, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Cornel Borbély, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 13. September 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 10. Dezember 2022 reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Nötigung gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) ein. Am 5. Januar 2023 reichte sie bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede ein. 1.2. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 13. Februar 2023 ersuchte die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat die Staatsanwaltschaft Baden um Verfahrens- übernahme. Das Verfahren wurde am 21. Februar 2023 durch die Staats- anwaltschaft Baden übernommen. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 13. September 2023 eine Nicht- anhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO betreffend den Beschuldigten wegen Nötigung, Verleumdung und übler Nachrede. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. September 2023 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 20. September 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. September 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2023 sei aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, allfällige Untersuchungshand- lungen durchzuführen und Anklage gegen den Beschuldigten wegen ver- suchter Nötigung zu erheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- sowie folgendem prozessualen Antrag: "Es seien die Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren beizuziehen." 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 (zu- gestellt am 9. Oktober 2023) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde von der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. 3.4. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 6. November 2023 − unter Verweis auf die Erwägungen der Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Baden vom 13. September 2023 − auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. 3.5. Mit Eingabe vom 17. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin zwar die gesamthafte Aufhe- bung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2023, äussert sich mit Beschwerde jedoch nur zum Tatbestand der Nötigung. Folglich ist sinngemäss davon auszugehen, dass die Nichtanhandnahme der Strafsa- che wegen Verleumdung und übler Nachrede nicht angefochten wird. Hie- rauf wäre mangels hinreichender Begründung denn auch nicht einzutreten. -4- 1.3. 1.3.1. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteilig- ten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtan- handnahmeverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Nichtanhandnahmeverfügung in ihren Rech- ten nicht unmittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legi- timiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistel- lung erlangt haben. 1.3.2. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich mit Strafanzeige vom 10. De- zember 2022 als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin). Zu einer solchen Konstituierung war sie gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da eine Nötigung zu ihrem Nachteil infrage steht und sie folglich als geschä- digte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. 1.4. Auf die − hinsichtlich des Tatbestandes der (versuchten) Nötigung − frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tat- sächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Be- schuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schil- derungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt -5- folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt in der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2023 aus, dass die Beschwerdeführerin mit Strafanzeige geltend gemacht habe, dass sie am 18. Mai 2022 durch den Beschuldigten durch das Androhen von Suizid dazu genötigt worden sei, auf die Einleitung rechtlicher Schritte gegen seine Ehefrau C._____ zu verzichten. Die Nicht- anhandnahme der Strafsache begründet die Staatsanwaltschaft Baden da- mit, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt tatsächlich davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte Suizid begehe, wenn sie rechtlich gegen C._____ vorgehe. So habe die Beschwerdeführerin ihm auf seine WhatsApp-Nachrichten sinngemäss geantwortet, dass ein allfälliger Suizid nichts mit ihr zu tun habe und einzig und alleine mit seinem unglücklichen Leben zusammenhängen würde. Zudem habe sie sich auch nicht davon abhalten lassen, rechtliche Schritte gegen C._____ einzuleiten, habe sie doch den Beschuldigten und seine Ehefrau am 22. Juni 2022 durch ihren Anwalt wegen übler Nachrede und Verleumdung abmahnen lassen. Da die Beschwerdeführerin die Nachrichten zweifellos als Bluff aufgefasst habe, fehle es an der Androhung ernstlicher Nachteile im Rechtssinne, so dass der Tatbestand der Nötigung eindeutig nicht erfüllt sei. Das Verfahren werde somit gemäss Art. 310 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. 3.2. Mit Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie am 10. Dezember 2022 Strafanzeige wegen Nötigung eingereicht habe. Die Staatsanwaltschaft Baden habe − soweit bekannt − keine Untersuchungs- handlungen durchgeführt, namentlich seien weder die Beschwerdeführerin noch der Beschuldigte befragt worden. Die Strafanzeige sei liegen geblie- ben, bis schliesslich die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt worden sei. Der Kurzsachverhalt in der Nichtanhandnahmeverfügung begründe je- doch bereits einen Tatverdacht. Die Kommunikation zwischen dem Be- schuldigten und der Beschwerdeführerin belege, dass der Beschuldigte an- gekündigt habe, sich umzubringen, sollte die Situation eskalieren. Die -6- Eskalation bestünde im Umstand der Einleitung rechtlicher Schritte gegen C._____. Damit stehe fest, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin mit seiner Drohung habe davon abhalten wollen, gegen seine Ehefrau vor- zugehen. Die Mutmassungen der Staatsanwaltschaft Baden, dass die Be- schwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass er Suizid begehen könnte, und seine Ankündigung sie nicht von der Einleitung rechtlicher Schritte abgehalten habe, seien unzutreffend. Wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht habe durch die Nachrichten beeindru- cken lassen, bestehe immer noch der Verdacht hinsichtlich einer versuch- ten Nötigung. Eine Suizidandrohung sei zudem auch geeignet, die Willens- bildung und -betätigung zu beeinflussen. Nötigung falle nicht ausser Be- tracht, wenn sich ein besonders robustes Opfer nicht habe beeindrucken lassen. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sei bundesrechts- widrig. 3.3. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Baden entgegen, dass der Tatbestand der Nötigung vorliegend eindeutig nicht erfüllt sei und auf die Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden könne. Es lasse sich nicht sagen, dass der Beschuldigte die Beschwerde- führerin mit der Suiziddrohung habe davon abhalten wollen, gegen seine Ehefrau vorzugehen. Die durch die Beschwerdeführerin gemachten An- schuldigungen fänden keine ausreichende Grundlage in den von ihr ins Recht gelegten Chatverläufen und E-Mails. Weder gehe eine klare Sui- zidandrohung hervor noch sei klar, zu welchem Tun oder Unterlassen der Beschuldigte die Beschwerdeführerin hätte bewegen wollen. Nachgewie- sen werden könne dem Beschuldigten vorliegend einzig, der Beschwerde- führerin geschrieben zu haben, zu wissen, was er zu tun habe, wenn alles zu Grunde gehe. Am selben Tag habe er ihr auch geschrieben, dass er nie gewollt habe, dass es so ende und eskaliere, er aber keine Kraft mehr habe und es wohl das sei, was er verdiene. Der Beschuldigte habe der Be- schwerdeführerin keine ernstlichen Nachteile angedroht, sondern objektiv gesehen nur vage Aussagen gemacht, welche durch die subjektive Auffas- sung der Beschwerdeführerin als Suiziddrohung verstanden worden seien. Auch ergebe sich nicht klar, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin explizit dazu habe bewegen wollen, auf rechtliche Schritte gegen seine Ehefrau zu verzichten. 3.4. Die Beschwerdeführerin macht mit Stellungnahme geltend, dass sie bereits mit ihrer Strafanzeige dargelegt habe, dass sie sich beim Beschuldigten beschwert habe, dass C._____ sich rufschädigend über sie geäussert habe und sie diesbezüglich rechtliche Schritte einleiten werde, sollte sie sich wei- terhin rufschädigend verhalten. Der Beschuldigte habe dies verhindern wol- len, um seine aussereheliche Affäre vor Geschäftspartnern und Freunden geheim zu halten. Um die Beschwerdeführerin von der Ergreifung -7- rechtlicher Schritte abzuhalten, habe er gedroht, sich etwas anzutun. Dies werde durch den Chatverlauf klar belegt. Der Beschuldigte habe sich für diese Drohung später sogar bei der Beschwerdeführerin entschuldigt. Die Staatsanwaltschaft Baden sei offensichtlich nicht gewillt gewesen, den Tat- verdacht zu klären. Anstelle von Untersuchungshandlungen habe sie sich auf spekulative Annahmen beschränkt. 4. 4.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1447/2020 vom 13. April 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i. S. v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem ei- genen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestim- men kann bzw. bestimmt. Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen, deren Intensität ist von Fall zu Fall und i. d. R. nach objektiven Kriterien zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 181 StGB). Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Nö- tigung entfällt, wenn der eine die Androhung des anderen für einen schlech- ten Witz oder einen Bluff hält. Es genügt auch nicht, wenn der eine es für möglich hält oder tatsächlich glaubt, dass der andere seine Androhung wahr macht. Vielmehr muss dem Opfer der angedrohte Nachteil von sol- cher Schwere erscheinen, dass es seinen entgegenstehenden Willen dem- jenigen der Täterschaft beugt. Wirkt also die Drohung auf das Opfer nicht motivierend i. S. der Täterschaft, so fehlt es an der Androhung ernstlicher Nachteile im Rechtssinne, es sei denn, es liege ein untauglicher Versuch vor (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 36 zu Art. 181 StGB). 4.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte (bis zum Beziehungs- bruch im Mai 2022) über zwei Jahre hinweg ein aussereheliches Verhältnis mit der Beschwerdeführerin geführt hat (vgl. Untersuchungsakten, Register 5.1, Strafanzeige vom 10. Dezember 2022, S. 2). Am 18. Mai 2022 -8- ereignete sich zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin nachfolgender Chatverlauf (vgl. Untersuchungsakten, Register 5.1, Bei- lage 2 zur Strafanzeige vom 10. Dezember 2022): " […] Beschwerdeführerin (15:44:10 Uhr): Mir ist was zu Ohren gekommen, dass deine Frau schlecht über mich redet, immer noch. Sag ihr sie soll sofort damit aufhören, sonst werde ich sie direkt angehen, es reicht wirklich! Beschwerdeführerin (15:47:01 Uhr): Ich hab mich nach ihrem Auftritt in Q._____ und dem Stalken auf Instgram zurückgehalten wegen dir. Aber jetzt ist ja gar nichts mehr zwischen uns, darum lasse ich mir nichts mehr bieten. Das ist das 3. Mal, dass ich so was höre! Beschuldigter (15:47:39 Uhr): was hast du genau gehört und von wem? Beschwerdeführerin (15:47:44): Stell es ab, sonst mache ich sie fertig! Beschwerdeführerin (15:49:08 Uhr): Sie wird dir das sicher genau erklären! Beschwerdeführerin (15:49:12 Uhr): Capito??? Beschuldigter (15:50:54 Uhr): parlero e si, ho capito […] Beschwerdeführerin (16:14:48 Uhr): xxx xx xxx xx xx das ist ihre Nummer, oder? Beschuldigter (16:17:11 Uhr): Perche was hast du vor? Machst mich jetzt auch fertig, ist das dein Ziel jetzt?? […] Beschuldigter (16:23:15 Uhr): du bist so wütend und wie du schreibst, ich verstehe gar nix mehr. Beschwerdeführerin (16:24:21 Uhr): Ich werde morgen meinen Anwalt be- auftragen wegen Verleumdung Beschuldigter (16:24:56 Uhr): wieso machst du das? Beschwerdeführerin (16:25:44 Uhr): Das musst du sie fragen. Wieso darf ich mich nicht wehren? […] Beschuldigter (16:35:23 Uhr): Sag mir was ich machen soll? Beschuldigter (16:37:27 Uhr): Wenn es soweit kommen soll dass für mich alles zu Grunde geht dann weiss ich was ich zu tun habe Beschwerdeführerin (16:38:11 Uhr): ? -9- Beschuldigter (16:44:13 Uhr): Du weisst was es für Konsequenzen geben wird, privat Geschäftlich, […], Freunde… sei es für mich wie auch für dich Beschuldigter (16:47:49 Uhr): Ich wollte nie dass es so endet, dass es es- kaliert aber ich hab keine Kraft mehr. Wenn es so sein soll, dann ist es wohl dass was ich verdiene. Tut mir leid! Beschwerdeführerin (16:50:52 Uhr): Es geht nicht um dich, es geht um mich! Beschwerdeführerin (16:52:28 Uhr): Und wenn du dich umbringen willst, hat das nichts mit mir zu tun. das liegt einzig und alleine an deinem un- glücklichen Leben. Hör auf mit diesen Drohungen! Beschuldigter (16:53:23 Uhr): Es geht um uns beide! Beschwerdeführerin (16:57:02 Uhr): Ich werde von ihr belästigt und mein Ruf beschmutzt! […]" Zu prüfen ist, ob die durch den Beschuldigten gemachten Äusserungen eine strafbare Nötigung darstellen. Dies ist zu verneinen. Der Staatsanwalt- schaft Baden kann zugestimmt werden, wenn sie einerseits ausführt, dass kein Nötigungserfolg eingetreten ist. So leitete die Beschwerdeführerin trotz der angeblichen Nötigung rechtliche Schritte gegen den Beschuldigten und seine Ehefrau ein (vgl. Untersuchungsakten, Register 5.1, Beilage 1 zur Strafanzeige vom 10. Dezember 2022), zudem wurde C._____ – soweit dem hiesigen Gericht bekannt – gemäss Vorwurf durch die Beschwerde- führerin (vgl. Untersuchungsakten, Register 5.2, Beilage zur Strafanzeige vom 5. Januar 2023, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. November 2022 im Verfahren […] [Strafverfahren auf Einsprache vom 18. November 2022 hin derzeit noch hängig, Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin am 20. März 2023]) einige Zeit danach mutmasslich auch die Affäre offenbart. Andererseits kommt vorliegend auch die An- nahme einer versuchten Tatbegehung nicht in Betracht. Weder ist eine Nö- tigungshandlung noch auf subjektiver Ebene ein Vorsatz ersichtlich. Zwar ist zutreffend, dass eine Suizidandrohung unter Umständen ein taugliches Nötigungsmittel darstellen kann (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 33 zu Art. 181 StGB). Vorliegend ist jedoch aus den eingereichten WhatsApp- Nachrichten aus objektiver Sicht weder erkennbar, dass der Beschuldigte effektiv mit seinem Suizid drohte, noch, dass er die Beschwerdeführerin aufgrund der (angeblichen) Suiziddrohung zu einem Tun oder Unterlassen nötigen wollte. So stehen seine Aussagen "Wenn es soweit kommen soll dass für mich alles zu Grunde geht dann weiss ich was ich zu tun habe", "Du weisst was es für Konsequenzen geben wird, privat Geschäftlich, […], Freunde… sei es für mich wie auch für dich" und "Ich wollte nie dass es so endet, dass es eskaliert aber ich hab keine Kraft mehr. Wenn es so sein soll, dann ist es wohl dass was ich verdiene. Tut mir leid!" nicht zwingend in einem direkten Zusammenhang mit der ihrerseits gemachten "Drohung", - 10 - rechtliche Schritte gegen C._____ einzuleiten oder diese allenfalls über die Affäre zu informieren. Aus objektiver Perspektive scheinen seine Nachrich- ten vielmehr auf pure Verzweiflung oder einen Ohnmachtszustand hinzu- deuten. Irrelevant ist hierbei auch die Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer mit E-Mail vom 27. Mai 2022 an die Beschwerdeführerin schrieb "Es tut mir auch leid was ich dir geschrieben habe dass es, wenn alles rauskommt, keinen Sinn mehr ergibt und alles beende, ja ich hab vielleicht die Eier nicht und bin ja ein Feigling im Gegensatz zu dir. Es war falsch so zu drohen, aber in dem Moment dachte ich es gibt bald keinen anderen Ausweg." (vgl. Untersuchungsakten, Register 5.1, Beilage 3 zur Strafanzeige vom 10. De- zember 2022), zumal diese E-Mail neun Tage nach der besagten WhatsApp-Konversation verschickt wurde und damit nicht dazu dienen kann, seine frühere Aussage anders auszulegen. Von Bedeutung ist, wie die Äusserungen in jenem Zeitpunkt zu verstehen waren. Damit ist – wie auch die Staatsanwaltschaft Baden mit ihrer Beschwerdeantwort ausführt – nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin ernstlichen Nachteile androhte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Äusserungen durch die Beschwerdeführerin subjektiv gesehen als Suiziddrohung ver- standen worden sind, wobei nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdefüh- rerin seine Aussagen am 18. Mai 2022 überhaupt ernstnahm oder Anzei- chen zeigte, aufgrund seiner Äusserungen zu einem bestimmten Verhalten gedrängt worden zu sein. So schrieb sie auf seine Nachricht lediglich zu- rück, dass es nichts mit ihr zu tun habe, wenn er sich umbringe, sondern einzig und alleine an seinem unglücklichen Leben liege, was grundsätzlich nicht den Eindruck einer Person zu erwecken vermag, welcher gerade ein ernstlicher Nachteil in Aussicht gestellt wurde. Im Ergebnis macht es damit nicht den Anschein, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die Beschwerde- führerin durch eine Suiziddrohung zu einem bestimmten Verhalten zu drän- gen wie auch keine Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Nachrichten des Beschuldigten eingeschüchtert wurde oder sich dadurch beeindrucken liess. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Ent- schädigung besteht nicht. 5.2. Dem Beschuldigten sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine nen- nenswerten Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. - 11 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 87.00, zusammen Fr. 1'087.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00, verrechnet, so dass sie der Obergerichtskasse noch Fr. 87.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister