8. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 14. September 2023 die Untersuchungshaft entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach um drei Monate verlängerte und das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abwies. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).