7.1.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass die Strafuntersuchung entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht mit Hochdruck vorangetrieben werde. Nebst der Hafteröffnung sei er lediglich zweimal einvernommen worden. Zeugeneinvernahmen seien in Abständen von etwa einem Monat durchgeführt worden. Warum eine Schmauchspurauswertung nach sechs Monaten noch nicht vorliege, obwohl dies zur Entkräftung des Tatverdachts von zentraler Wichtigkeit - 17 -