7. 7.1. 7.1.1. Zur Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragten Haftverlängerung führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter Hinweis auf Art. 111 StGB aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 5 Jahren drohe, womit sich die Frage der Überhaft nicht stelle. Mildere Massnahmen, mit denen sich namentlich der (vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau) festgestellten Kollusions- und Wiederholungsgefahr begegnen liesse, seien keine ersichtlich (Verfügung E. 5).