221 Abs. 1 lit. c StPO) ohne Weiteres zu bejahen, wobei noch festzuhalten ist, dass es – weil es um ein untragbar hohes Risiko geht – um eine sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr geht, bei der es auf das Vortatenerfordernis nicht ankommt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_84/2022 vom 21. März 2022 E. 4.2). Ob die mutmasslich negativen Gefühle des Beschwerdeführers gegenüber dem Opfer durch die ausgestandene Untersuchungshaft gar noch eine Steigerung erfahren haben, kann offengelassen werden.