zeitlich zu einer anderen Haltung gegenüber dem Opfer gekommen wäre, lässt sich nicht feststellen. Deshalb ist ohne Weiteres mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung nochmals versuchen könnte, das Opfer zu töten. Diese Befürchtung wiegt umso schwerer, weil er weiterhin Zugang zu der nicht sichergestellten Tatwaffe haben könnte. Von daher ist der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit.