gelockt und mit mehreren Schüssen zu töten versucht zu haben. Trotz raschen Polizeiaufgebots konnte er erst mehrere Stunden später in einem Hobbyraum in Q._____ angehalten werden. Von der Tatwaffe fehlt jede Spur. Der dringend verdächtige Beschwerdeführer ist nicht geständig und bringt vielmehr vor, zur Tatzeit im besagten Hobbyraum gewesen zu sein, was er aber summarisch betrachtet nicht glaubhaft zu belegen vermag. Dies alles erweckt den Eindruck einer vom Beschwerdeführer von langer Hand geplanten Tat, die in anhaltenden Hassgefühlen, Racheimpulsen oder anderen Schädigungsabsichten gegenüber dem Opfer begründet gewesen sein dürfte. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zwischen-