6.1.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass er eine Tatbegehung "vehement" von sich weise, weshalb von keiner Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Wiederholungsgefahr mit ausgestandener Untersuchungshaft zu begründen, käme zudem einem unzulässigen Zirkelschluss gleich. 6.2. Der Beschwerdeführer ist dringend verdächtig, das Opfer am 14. März 2023 zwischen Windisch und Gebenstorf in einen eigentlichen Hinterhalt - 16 -