6. 6.1. 6.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geltend gemachte und vom Beschwerdeführer bestrittene Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Die theoretischen Grundlagen hierzu legte es zutreffend dar (Verfügung E. 4.4 Abs. 1). In der Sache verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf seine Ausführungen in den Verfügungen vom 17. März und 14. Juni 2023 und führte aus, dass ein erneuter Tötungsversuch des Beschwerdeführers zu befürchten sei, weil er noch im Besitz der Tatwaffe und wegen der ausgestandenen Untersuchungshaft noch wütender auf das Opfer sein dürfte (Verfügung E. 4.4 Abs. 2).