Gemäss Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach soll der Beschwerdeführer demnächst im Rahmen einer Einvernahme mit "neuen Ermittlungserkenntnissen" konfrontiert werden. Weshalb deswegen nach der nunmehr mehrmonatigen Untersuchungshaft auf Kollusionsgefahr zu schliessen sein soll, geht aus der Beschwerdeantwort aber nicht hervor. Damit ist Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO entgegen dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu verneinen.