Gemäss Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach steht an Zeugeneinvernahmen noch diejenige von K._____ aus. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete diese Einvernahme nicht damit, dass K._____ Zeugin der Tat gewesen sei, sondern damit, dass sie eine der engsten Bezugspersonen des Opfers sei. Von daher ist aber nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer kolludierend auf K._____ einwirken sollte, zumal er damit kaum etwas zu seinen Gunsten erreichen dürfte, sondern vielmehr riskierte, dass K._____ als offenbar enge Bezugsperson des Opfers allfällige Kollusionsversuche meldete.