5.1.2. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, dass die wesentlichen Zeugen bereits einvernommen worden seien, dass er auf die gutachterlichen Ergebnisse keinen Einfluss nehmen könne und dass zwischen Tatzeitpunkt und seiner Anhaltung mehr als sechs Stunden gelegen hätten, weshalb er (wenn er der Täter wäre) genügend Zeit gehabt hätte, die Tatwerkzeuge zu beseitigen bzw. vernichten.